Zurück vor das Jahr 2008: Entkriminalisierung des Wirtschaftsstrafrechts

Déjà vu: Wieder knickt der Gesetzgeber beim Wirtschaftsstrafrecht ein. Die Gesetzesänderung ausgerechnet zum Start des Hypo-Untersuchungsausschusses ist ein verheerendes Signal.

Das Wirtschafts- und Korruptionsstrafrechts hat in Österreich wechselhafte Jahre hinter sich. Nach der lang gehegten Illusion, in Österreich gebe es kaum Korruption, brach in den 2000er-Jahren die schwarz-blaue Korruptionsblase auf. Im Jahr 2008 beschloss das Parlament auf Vorschlag der damaligen Justizministerin und nunmehrigen EuGH-Richterin Maria Berger ein ernsthaftes Korruptionsstrafrecht, das internationalen Standards entsprach. Unter anderem wurde das so genannte „Anfüttern“ strafbar.

Daraufhin setzte ein lautes Wehklagen und Jammern ein. Die Beschwerden kamen weniger von Seiten der Wirtschaft, die mit Antikorruptionsstandards ihrer Auslandskontakten vertraut war, als vielmehr aus Kultur- und Sportkreisen. Dort sah man, unbegründet aber hartnäckig, im Strafrecht ein Hindernis für SponsorInnen.

Wirtschaftsstrafrecht wird verwässert

Diese unablässig vorgebrachte Kritik diente unter Justizministerin Bandion-Ortner als Vorwand, das Korruptionsstrafrecht nur ein Jahr nach der Reform unter Berger zu verwässern. Es dauerte dann vier Jahre lang, bis mit 1.1.2013 wieder Verschärfungen beschlossen wurden. Medialer Druck in Folge der Kärntner Korruptionsprozesse und internationale Vorgaben waren für die neuerliche Verschärfung ausschlaggebend.

Nunmehr war es die Wirtschaft, die am Wirtschafts- und Korruptionsstrafrecht herumzumäkeln begann. Man konzentrierte sich, durchaus fachkundig, auf einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts, jenen der Untreue (§ 153 StGB). Der Tatbestand der Untreue hat ein Verhalten im Visier, bei dem sich der Inhaber einer nach außen wirksam erteilten Verfügungsmacht – etwa der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH – bewusst über im Innenverhältnis gezogene Schranken hinwegsetzt und zum Schaen des Unternehmens gegen sein „rechtliches Dürfen“ verstößt.

In vielen Kommentaren, Gastbeiträgen und Referaten wurde zuletzt getrommelt, der Straftatbestand schränke wirtschaftliches Handeln unangemessen ein. Redliche Manager hätten Haftstrafen zu befürchten, man dürfe in Österreich kein wirtschaftliches Risiko mehr eingehen usw. Die Fälle der im Gefängnis gelandeten redlichen Manager sucht man freilich vergeblich. Die faulen Hypo-Kredite zeigen im Gegenteil, dass das Strafrecht die Verantwortlichen nicht hinderte, die vorsätzliche Schädigung der Bank durch die Vergabe tausender unbesicherter Kredite herbeizuführen. Strafrechtliche Konsequenzen wurden offenbar nicht befürchtet und sind auch in keinem nennenswerten Ausmaß eingetreten.

Entkriminialisierung

Die Entkriminalisierungsstrategien scheinen nun am Ziel eingelangt. Mit dem Entwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 soll die Wertgrenze bei der Untreue (wie auch bei anderen Straftatbeständen) von 50.000 auf 500.000 Euro angehoben werden. War bisher ein Untreuedelikt mit einem Schaden von 490.000 Euro mit zehn Jahren Gefängnis bedroht, so sind es künftig nur mehr drei Jahre. Damit rutschen auch schwerere Formen der Wirtschaftskriminalität in den Anwendungsbereich der Diversion. Wird es eng, kann eine Verurteilung mit ein paar Wochen Sozialdienst abgewendet werden.

Aber auch der Tatbestand selbst soll abgeschwächt werden. Diesen Reformvorschlag hat man bezeichnenderweise nicht in den Begutachtungsentwurf für das neue StGB aufgenommen; vielmehr wurde er von den Justizsprechern von SPÖ und ÖVP kurz vor Ende der Begutachtungsfrist so nebenher vorgestellt. Man könne ja zu diesem nachgereichten Änderungsvorschlag Stellungnahmen einreichen.

Dreister Zeitpunkt

Der Zeitpunkt der Entkriminalisierung des Wirtschaftsstrafrechts ist mit dem gleichzeitigen Start des Hypo-Untersuchungsausschusses dreist gewählt. Zweck des Parlamentsausschusses müsste es ja insbesondere sein, die diversen Kontrolleinrichtungen (Nationalbank, FMA, Staatskommissäre) und Sanktionssysteme (Wirtschafts- und Korruptionsstrafrecht) zu evaluieren und für die Zukunft effizienter auszugestalten.  Während eine der zu untersuchenden Behörden – die FMA – sicherheitshalber und gesetzwidrig die dem Parlament übermittelten Akten unkenntlich macht, lockert die Regierung in frohem Einvernehmen das Wirtschaftsstrafrecht. Bürgerinnen und Bürger kann da schon einmal ein Ohnmachtsgefühl erfassen.

Oliver Scheiber ist Jurist und in diversen zivilgesellschaftlichen Initiativen tätig. Er publiziert regelmäßig in Fach- und Tagesmedien zu Justiz- und Grundrechtsfragen und bloggt unter oliverscheiber.blogspot.com.

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