Zäune, Mauern, Stacheldraht – brauchen wir das?

Aktuell sind – neben den sich selbst so nennenden „besorgten BürgerInnen“, die leider allzu häufig eher Nazis sind – tatsächlich viele Menschen etwas in Sorge: Österreich, so befürchten sie, gäbe doch mit der Kontrolle seiner Grenzen zugleich seine Souveränität auf.

Das aber verkennt sowohl den Begriff der Souveränität als auch die österreichische Rechtslage. Souveränität im Sinne des Innehabens und Ausübens der „Staatsgewalt“ einerseits und des Rechts auf Selbstbestimmung andererseits besteht ja bei weitem nicht nur darin, dass ein Staat bestimmt und bestimmen kann, wen er auf sein Territorium einlässt und wen nicht. Diesen Zutritt zum Staatsgebiet zu regulieren ist nur ein einziges Element unter sehr vielen, aus denen diese Souveränität sich zusammensetzt bzw. durch welche sie sich definiert. Deshalb könnten die Sorgenträger um Österreichs Souveränität selbst dann beruhigt werden, hätte Österreich tatsächlich stunden- und tageweise seine Kontrolle über seine Grenzen völlig verloren: davon geht ein Staat nicht unter.

Entscheidung auf Basis österreichischen Rechts

Vor allem aber übersieht dieses Souveränitäts-Argument, dass Österreich – von seiner Regierung abwärts bis zum letzten Beamten und der letzten Beamtin an seinen Grenzen – ja nicht einfach macht- und hilflos zusieht und dabei, wie manche jetzt meinen, den Rechtsstaat über Bord geworfen hätte. Vielmehr wird seit einigen Wochen jeden Tag, jede Stunde eine Entscheidung getroffen, und zwar basierend auf dem in Österreich geltenden Recht. Nämlich jene, die an sich in Geltung stehenden einfachgesetzlichen Regeln betreffend den Grenzübertritt zum Teil nicht anzuwenden. Wie jetzt, fragt sich der besorgte Bürger, und das soll souverän und legal sein? Ja, ist es. Weil es nämlich nicht willkürlich geschieht, sondern in bewusster Abwägung mit anderen, höherrangigen(!) österreichischen Rechtsvorschriften. Österreich könnte nämlich durchaus jeden „illegalen Grenzübertritt“ verhindern, selbst angesichts tausender Menschen, die auf einmal über diese Grenzen wollen. Es bräuchte dazu allerdings nicht nur die Androhung, sondern wohl auch den tatsächlichen Einsatz von Waffengewalt.

Unverhältnismäßig und verfassungswidrig

Und der wäre, so die ganz überwiegende Ansicht aller damit befassten JuristInnen, grob unverhältnismäßig und zugleich (bzw. genau deshalb) ein Verstoß gegen Österreichs Verfassung. Konkret: wer immer anordnen würde, auf unbewaffnete Flüchtlinge, Männer, Frauen und Kinder, die ohne Erlaubnis über Österreichs Grenzen kommen wollen, Tränengasgranaten abzufeuern, Hunde zu hetzen oder gar zu schießen, beginge damit eine Verletzung von Art III (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung, Verbot der Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Letztere steht in Österreich in Verfassungsrang und bildet zugleich das Rückgrat unseres – österreichischen – Katalogs der Grund- und Menschenrechte (dieser Artikel III weist übrigens eine Besonderheit auf: er ist „notstandsfest“, mit anderen Worten: er kennt keinerlei(!) Ausnahmen. Er gilt immer, selbst in Zeiten von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder eben „Notständen“. Ob wir einen solchen haben, ist daher für die rechtliche Beurteilung irrelevant). Dieses Recht zu wahren, das ist letztlich der Grund für die – jeden Tag von neuem getroffene – Entscheidung, andere Regeln (Gesetze und Verordnungen zum Grenzübertritt) derzeit eben nicht oder zumindest nur teilweise anzuwenden.
Diese Entscheidung erfolgt souverän, also selbstbestimmt. Und in Anwendung und Umsetzung von österreichischem(!) Verfassungsrecht.

Voilá. Der souveräne Rechtsstaat handelt – und sei es auch durch ganz bewusste Unterlassung.

Und Grenzzäune?

Wie ist das jetzt aber mit dem Bau von Grenzzäunen, wären die überhaupt erlaubt? Zunächst einmal: ein souveräner Staat dürfte das. Im Prinzip. Wenn und soweit nicht zum Beispiel europarechtliche Regelungen dem entgegenstehen (denn ja: Österreich hat einen Teil seiner Souveränität mit dem Beitritt zur EU aufgegeben – unter anderem deshalb brauchte dieser Beitritt ja eine Volksabstimmung!). Das ist aber eine andere Frage, die hier nicht näher behandelt wird. Und eine weitere wäre die, wie strikt so viele Menschen durch derartige Zäune daran gehindert werden dürften, weiter zu ziehen, wenn und sobald deutlich wird, was das für Folgen hat – bis hin zu ganzen Familien, die bei Minusgraden auf dem nackten Boden übernachten müss(t)en. Auch bei den möglichen Auswirkungen solcher „baulicher Maßnahmen“ ist der österreichische Grundrechtskatalog – eben die EMRK – zu beachten.

Wie immer man deren Errichtung politisch und historisch also  einschätzen mag: es mag sein, dass die konkrete Ausgestaltung von Grenzzäunen europarechtlich problematisch wäre oder auch nicht, grund- und menschenrechtliche Probleme aufwirft oder auch nicht.
Zur Aufrechterhaltung der Souveränität und des Rechtsstaats unerlässlich sind solche Zäune jedenfalls nicht.

Georg Bürstmayr ist Rechtsanwalt in Wien, spezialisiert u.a. auf Fremden- und Asylrecht und Grundrechtsschutz.

Autor

 
Nach oben scrollen