Schwarz-Blau: Auf Kriegsfuß mit dem Rechtsstaat

Von der Enteignung von Asylwerber_innen bis zur „Rechtsbereinigung“ des Justizministers: Viele Vorhaben der neuen Regierung werden mit geltendem Recht zu kämpfen haben. Ein guter Grund, rechtspolitische Überlegungen in politische Gegenstrategien einzubauen, argumentiert Paul Hahnenkamp.

Alle sind vor dem Gesetz gleich – so lautet ein zentrales Prinzip der österreichischen Bundesverfassung. Trotz dieser formalen Gleichstellung verfestigt die Rechtsordnung faktische Machtverhältnisse und Hierarchien. So können etwa Großkonzerne oder reiche Privatpersonen die Rechtserzeugung stärker beeinflussen. Sie haben mehr Ressourcen zum Lobbyieren und sind eher in der Lage, kostspielige Gerichtsprozesse zu führen.

Deshalb sind Linke dem Recht gegenüber oft eher skeptisch eingestellt. Aber geltende Rechtsprinzipien und -normen könnten sich auch gegen die Pläne der schwarz-blauen Regierung wenden.

Keine Unschuldsvermutung für Asylwerber_innen

Ein Beispiel sind die drastischen Maßnahmen gegen Asylwerber_innen: Schutzsuchenden sollen die Mobiltelefone abgenommen werden, um ihre Fluchtroute zu rekonstruieren. Die Regierung geht anscheinend davon aus, dass Asylwerber_innen pauschal falsches Zeugnis über ihre Fluchtgründe abgeben.

Aufgrund der großen Menge an persönlichen Daten auf Mobiltelefonen widerspricht diese Maßnahme in ihrer Totalität dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens sowie dem Datenschutzrecht. Solche Informationseingriffe müssen in Ausmaß und Dauer präzise umschrieben werden; eine Verwertung aller auf dem Handy befindlichen Daten wird keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Das Leben in Österreich wird durch die Beschlagnahme des Handys hingegen zusätzlich erschwert.

Ungerechtfertigte Ausgangssperren

Einen Schritt weiter gehen führende FPÖ-Politiker, die sogar eine Ausgangssperre für Asylwerber_innen für die Dauer ihres Verfahrens fordern. Das verletzt die Ausübung der persönlichen Freiheit massiv. Das österreichische Verfassungsrecht regelt sehr detailliert, unter welchen Bedingungen die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden darf, etwa bei der Begehung einer Straftat.

Freiheitsentzug ist dabei immer „ultima ratio“, die allerletzte Möglichkeit, um ein bestimmtes staatliches Ziel, hier die Durchführung des Asylverfahrens, zu verfolgen. Gerade Asylwerber_innen haben jedoch ein Interesse an einem schnellen Asylverfahren, um dem Status der rechtlichen Ungewissheit zu entkommen. Eine Ausgangssperre bei Nacht wird sich nicht rechtfertigen lassen.

Un(ge)rechte Lohnkürzungen

Ein weiteres Beispiel sind die geplanten Änderungen bei Familienbeihilfe und Mindestsicherung. Hier treffen sich neoliberale Kürzungspolitik und Ausländer_innenfeindlichkeit. Die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder, deren Eltern in Österreich berufstätig sind und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, soll an die örtlichen Lebenserhaltungskosten „angepasst“ werden. De facto führt das zu einer Kürzung der Leistungen für jene Arbeitnehmer_innen aus Ost- und Südosteuropa, die in Österreich bereits zu niedrigsten Löhnen familienfeindliche Jobs wie die 24-Stunden-Pflege verrichten.

Für sie bedeutet das eine indirekte Lohnkürzung, prekäre Verhältnisse werden ausgeweitet. Eine derartige Anpassung der Leistungen widerspricht der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Änderung wäre nur auf unionsrechtlichem Wege möglich. Außerdem müsste in weiterer Folge eine höhere Familienbeihilfe an Familien aus Staaten mit höheren Lebenserhaltungskosten, etwa der Schweiz oder Norwegen, ausbezahlt werden.

Hier ist die autonome Logik des Rechts erkennbar: Dass eine politisch gewollte Senkung der Familienbeihilfe für manche Herkunftsländer zu einer wahrscheinlich nicht gewollten Erhöhung für andere führt, ist rechtlich unvermeidbar.

Diskriminierung durch Mindestsicherung

Auch bei der Kürzung der Mindestsicherung, die mangels einer bundesweiten Grundsatzgesetzgebung derzeit von den Bundesländern geregelt wird, kann es zu Problemen kommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klar gemacht, dass zwischen Staatsbürger_innen und ausländischen Personen keine rechtliche Diskriminierung erfolgen darf, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. In Niederösterreich wurde bei der Kürzung der Mindestsicherung daher nicht am Asylstatus angeknüpft, sondern an der Dauer des Aufenthalts im Bundesland.

Offensichtlich führt diese Regelung erst recht zu einer mittelbaren Diskriminierung, weil das Abstellen auf die Aufenthaltsdauer zu einem Gutteil anerkannte Flüchtlinge trifft. Nicht umsonst prüft der Verfassungsgerichthof die niederösterreichische Regelung gerade auf ihre Rechtmäßigkeit.

Die neue Bundesregierung hat sich vorgenommen, die Mindestsicherung in ihren Grundsätzen wieder bundesweit zu regeln. Durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (Gleichbehandlung von Staatsbürger_innen und anerkannten Flüchtlingen bei Sozialleistungen) sind ihr aber rechtliche Schranken gesetzt.

„Rechtsbereinigung“ – Deregulierung oder Show?

Weit über diese einzelnen Pläne hinaus schießt das Vorhaben des neuen Justizministers: Er möchte eine umfassende „Rechtsbereinigung“ durchführen. Alle Bundesgesetze vor dem Jahr 2000 sollen zur Disposition stehen. Die neubesetzten Ministerien sollen alle Gesetze, die sie für „brauchbar“ erachten, melden – der Rest verschwindet.

Es ist allerdings unklar, welches Ausmaß dieses noch für 2018 geplante Projekt annimmt. Eine derartige „Deregulierung“ könnte einen Rückbau des Arbeits-, Miet- und Konsument_innenschutzrechts herbeiführen. Aus Sicht des Verfassungsrechts wird damit vor allem der Vertrauensschutz, ein Prinzip des Gleichheitssatzes, verletzt. Wenn diese Maßnahme tatsächlich von einem Tag auf den anderen viele Regelungen außer Kraft setzt, könnten dadurch bereits getätigte Aufwendungen oder geleistete Beiträge verfallen.

In Stellungnahmen relativiert der Justizminister bereits sein Vorhaben. Betroffen seien vor allem nicht mehr angewendete Gesetze, die keine Relevanz vor Verwaltungsbehörden und Gerichten entfalten, die nicht mehr an den Universitäten gelehrt werden und die auch nicht im Rechtsverständnis der breiten Bevölkerung verankert sind.

Die „Rechtsbereinigung“ wäre dann lediglich eine Politshow, in der sich die Regierung als Befreierin von ausufernden Rechtsvorschriften und Verordnungszwang inszeniert.

Recht als emanzipatorisches Mittel?

Schwarz-Blau scheint aus politischem Kalkül gewillt zu sein, seine Maßnahmen auch entgegen der derzeitigen Verfassungs- und Rechtslage zu beschließen, selbst wenn sie in einer Nachprüfung von Höchstgerichten aufgehoben werden. Für linke, progressive Kräfte stellt sich in diesem Kontext die strategische Frage: Kann rechtliches Wissen und Argumentieren für eine solidarische Politik genutzt werden?

Eine strikte und verteidigende Auslegung des Eigentumsrechts oder eine Berufung auf Europarecht mag vereinzelt zum Ziel führen. Dabei verfestigen und reproduzieren aber gerade etwa weite Teile des Europarechts neoliberale Politik – von Deregulierungsmaßnahmen bis hin zum Austeritätskurs gegenüber Griechenland.

Höchstgerichtliche Entscheidungen können im konkreten Fall sowie für zukünftige ähnliche Sachverhalte durchaus emanzipatorische Verbesserungen bringen, wie etwa zuletzt bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Ob diese Entscheidungen jedoch größere Teile der Bevölkerung auch motivieren, sich selbst für eine bestimmte Politik zu engagieren, ist fraglich.

Das Recht kann Schwarz-Blau nicht ignorieren

Dennoch kann der rechtliche Diskurs wichtiger Bestandteil widerständiger Politik sein. Trotz seiner Rolle für die Sicherung gesellschaftlicher Machtverhältnisse folgt Recht nämlich seiner eigenen Logik und Gesetzmäßigkeit. Nachfragen kritischer Medien oder Proteste der Zivilgesellschaft kann die Bundesregierung ignorieren. Um ihre Politik umzusetzen, muss sie sich aber des Rechts bedienen und sich damit, ob sie will oder nicht, auf den rechtlichen Diskurs einlassen.

In diesem Diskurs bieten sich Ansatzpunkte für Kritik und politische Gegenstrategien. Zwar wird es aus aktivistischer Sicht auf lange Sicht nicht ausreichen, Verfassungs- und Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen.

Jedoch bietet der in der Verfassung verbürgte Schutz von Menschenwürde und demokratischen Grundrechten eine Basis für breitenwirksame, solidarische Erzählungen. Rechtliche Argumente verschaffen der Kritik, dem Widerstand und auch neuen Forderungen höchste Legitimität im politischen Meinungskampf.

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