Während im Sommer 2015 noch die Willkommenskultur in Österreich groß geschrieben wurde, fand ein paar Monate später ein drastischer Wechsel Richtung Abschottungspolitik statt. Die Bundesregierung hatte im Februar die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um jene der drei Maghreb-Staaten – Marokko, Algerien und Tunesien – erweitert. Damit erhofft sie sich, vor allem die vermeintlichen „Wirtschaftsflüchtlinge“ draußen zu lassen. Doch wie Andrea Goldberger zeigt: So sicher, wie Österreich gerne will, sind diese drei Staaten nicht.
Sicher? Nicht wirklich!
Die damalige Innenministerin Johanna Mikl-Leitner wollte deutliche Signale an „Wirtschaftsflüchtlinge“ senden. Dazu gehörte wohl, die Staaten Marokko, Algerien und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten per Verordnung zu erklären. Doch Marokko, Algerien und Tunesien sind nicht über Nacht sicher geworden, sie wurden sicher „gestimmt“.
Sichere Herkunftsstaaten sind gemäß § 19 des Bundesamt für Fremdwesen und Asyl-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu erweitern. Länder sind dann als sicher einzustufen, wenn das Schutzniveau jenem der Mitgliedstaaten der EU entspricht. Das bedeutet, dass der Staat die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisten kann – und das für alle in seinem Gebiet lebenden Menschen. Ein sicherer Herkunftsstaat muss die Menschen auch gegen eine Auslieferung an einen „unsicheren“ Staat schützen.
Trotz dieser klaren Regeln stimmte die österreichische Regierung im Februar diesen Jahres für die Einstufung der drei Länder als „sicher“. Und auch der deutsche Bundestag stimmte im Mai einem entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit großer Mehrheit zu. Zu Recht hagelte es zumindest in Deutschland vonseiten der Grünen, der Linken sowie der Kirche starke Kritik an dem Gesetzesentwurf.
Die unsichere Realität
Der wesentliche Kritikpunkt ist, dass es keine sichere Lage in den Ländern gibt. Damit ist das entscheidende Kriterium für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat in diesen Fällen nicht gewährleistet. Denn Menschen sind in den genannten Ländern nicht vor Folter, Verfolgung und Diskriminierung sicher. Ulla Jelpke (Linke) bezeichnet die Entscheidung daher als einen „Einschnitt im Grundrecht auf Asyl“.
Weiters gibt es zahlreiche Berichte von NGOs, die gegen die Annahme der Sicherheit dieser Staaten sprechen: Pro Asyl beispielsweise argumentiert, dass „Staaten, in denen gefoltert wird, demokratische Grundrechte missachtet und die Menschenrechte verletzt werden“, keine sicheren Herkunftsstaaten sein können. Pro Asyl kritisiert außerdem, dass das Gesetz den Leitlinien – die das Bundesverfassungsgericht zum Konzept sicherer Herkunftsstaaten festgelegt hat – widerspricht. Denn die Judikatur des deutschen Verfassungsgerichtes legt ähnlich jener des österreichischen Verfassungsgerichtshofes fest: Wenn ein Staat bei genereller Betrachtung überhaupt zu politischer Verfolgung greift, auch wenn diese nur eine oder einige Bevölkerungs- und Personengruppen betrifft, so ist es kein sicherer Herkunftsstaat.
Laut Amnesty International werden in Marokko das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Es wird von Folter sowie der strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung von KritikerInnen berichtet. Frauen sind weiterhin durch Gesetze nur unzureichend vor sexueller Gewalt geschützt, und Homosexualität kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Nicht in Vergessenheit geraten darf der Westsahara-Konflikt, der allein schon gegen die Erklärung Marokkos als sicheren Herkunftsstaat spricht.
Auch in Algerien – einem autoritär regiertem Land – sind laut Amnesty International Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. JournalistInnen und AktivistInnen werden zu Haftstrafen verurteilt. In Tunesien wird auch immer wieder von Folter berichtet. Zudem ist Tunesien oft von Terroranschlägen betroffen. Wie zum Beispiel im März dieses Jahres, wo mutmaßliche Dschihadisten einen tunesischen Militärstützpunkt angriffen und mehr als 60 Menschen getötet haben sollen. Schließlich macht die Lage in Tunesien auch die Situation im vom Bürgerkrieg betroffenen Nachbarland Libyen angespannter.
Nicht nur NGOs sondern auch das Außenministerium und das deutsche Auswärtige Amt sind über die Sicherheitslage in diesen Ländern besorgt. Die letzeren jedoch nur in Bezug auf ihre eigenen StaatsbürgerInnen, für die sie Reiswarnungen bzw. ein erhöhtes Sicherheitsrisiko in Marokko, Tunesien und Algerien aussprechen. Hier scheint mit zweierlei Maß gemessen zu werden: Österreichische bzw. deutsche StaatsbürgerInnen sollen geschützt werden, während für Staatsangehörige der betroffenen Länder keine Schutzbedürftigkeit besteht.
Folgen für AsylwerberInnen in Österreich
Was bedeutet es nun für AsylwerberInnen in Österreich, StaatsangehörigeR eines sicheren Herkunftsstaates zu sein?
Es bedeutet, dass AsylwerberInnen weiterhin ein individuelles Verfahren erhalten. Doch durch die Verordnung kann der Asylantrag der Menschen, die aus diesen Staaten fliehen, nun in einem Zehn-Tage-Schnellverfahren abgewickelt werden. Seit die Maghreb-Staaten offiziell als sicher gelten, wird den Menschen unterstellt, dass sie unbegründet um internationalen Schutz ansuchen. Das zentrale Problem dabei ist: Eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe wird zunehmend schwerer, da die Geschwindigkeit des Verfahrens die Beschaffung von Beweismittel nahezu unmöglich macht.
JedeR Schutzsuchende hat also das Recht, einen Asylantrag zu stellen, der geprüft werden muss – auch jeneR aus sicheren Herkunftsstaaten. Nach einer Einvernahme zu den Fluchtgründen und einem ordentlichen Ermittlungsverfahren erfolgt schließlich eine Entscheidung darüber, ob dem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wird. Anders ist: Die AsylantragstellerInnen aus sicheren Herkunftsstaaten können noch vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgeschoben werden. Denn ihrer Beschwerde gegen eine negative Entscheidung kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden. Für die Praxis bedeutet dies zusammengefasst: Staatsangehörige der genannten Länder werden mit Schnellverfahren samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konfrontiert, es folgt die Verhängung der Schubhaft und Abschiebung ins Herkunftsland.
Drastische Auswirkungen und „Rückkehrzuckerl“
Die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten um jene der drei Maghreb-Staaten hat bereits drastische Auswirkungen: Während im April 2015 das Bundesverwaltungsgericht (BvwG) die Inschubhaftnahme von algerischen StaatsbürgerInnen mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit der Unmöglichkeit einer Abschiebung als rechtswidrig erklärte, sieht die Rechtsprechung knapp ein Jahr später völlig anders aus: Abschiebungen nach Algerien werden künftig durchführbar, und es ist auch damit zu rechnen, dass die algerische Botschaft in Zukunft Heimreisezertifikate ausstellen wird. Auch für marokkanische AsylwerberInnen werden nunmehr Heimreisezertifikate ausgestellt, und es finden bereits Abschiebungen statt.
Parallel dazu steigt die „Werbung“ des Innenministeriums für die freiwillige Rückkehr im Jahr 2016 an. Bis 2019 sollen 50.000 Außerlandesbringungen erfolgen – am besten freiwillig. In einem Pilotprojekt bietet das BFA dafür AsylwerberInnen aus Afghanistan, Marokko und Nigeria „Rückkehrzuckerl“ in finanzieller Form an. „Rückkehrhilfe – Ein Neustart mit Perspektiven“ nennt sich dieses Projekt, wodurch afghanische, marokkanische und nigerianische Staatsangehörige zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland ermuntert werden. 500 Euro Starthilfe bei einer raschen freiwilligen Rückkehr nach Marokko: 500 Euro, klingt gut (Achtung: Sarkasmus!) und ist der Preis, den die Regierung stolz zahlt, um auf einem Auge blind sein zu dürfen.
Andrea Goldberger hat Rechtswissenschaften und Soziale Arbeit studiert, ist Rechtsberaterin und Leiterin der Beratungsstelle Traiskirchen des Diakonie Flüchtlingsdienst.