Belegschaft, übernehmen Sie!

Was in anderen Staaten schon lange Tradition hat, ist in Österreich nach wie vor kein Thema: Übernahmen von insolventen Betrieben durch die Beschäftigten selbst. Das sollte sich ändern.

Die „Zielpunkt“-Pleite ist mit 3.000 betroffenen Arbeitnehmer_innen eine besonders spektakuläre Unternehmenspleite. Aber sie ist bei weitem nicht die einzige. 2014 gab es laut Statistik 5.423 Insolvenzfälle mit rund 21.000 betroffenen Beschäftigten. Die Wirtschaftskrise hält Europa fest im Griff. Die Arbeitslosenzahlen erreichen neue Rekordwerte, eine Entspannung ist nicht in Sicht. Krisenbedingte Firmenpleiten stehen weiter auf der Tagesordnung. Diese müssen allerdings nicht zwingend zu Arbeitsplatzverlusten führen. Vielerorts entscheiden sich Belegschaften zur Übernahme und Weiterführung „ihrer“ Betriebe. Und: es gibt sogar gesetzliche Regelungen, die derartige Belegschaftsinitiativen fördern.

Von italienischen Genossenschaftsbewegungen lernen

Das Marcora-Gesetz in Italien ist ein Beispiel dafür. Genossenschaften – nicht zuletzt in Form von Produktionsgenossenschaften – haben in Italien lange Tradition. 1985 wurde auf Betreiben der Genossenschaftsbewegung und unterstützt von den Gewerkschaften unter Industrieminister Marcora ein Gesetz beschlossen, das Betriebsübernahmen durch die Belegschaften unterstützt. Schliessen sich die Arbeitnehmer_innen genossenschaftlich zusammen, wird ihnen ein Vorverkaufsrecht am insolventen Betrieb eingeräumt. Das originelle an diesem Gesetz: Der Staat zahlt in diesem Fall den gesamten Arbeitslosenanspruch der Beschäftigten auf einmal aus und investiert diesen als Risikokapital in die neu gegründete Produktionsgenossenschaft. Getätigt wird diese Beteiligung vom neu gegründeten Finanzierungsistitut CFI (Cooperazione Finanza Impresa). Dieses hat neben der Finanzierung vor allem auch die Aufgabe, neu gegründete Genossenschaften beratend zu unterstützen.

Wie läuft ein italienischer Übernahmeprozess ab?

  • Beschließt die Belegschaft eine Genossenschaft zu gründen, um den insolventen Betrieb – oder Teile davon – weiterzuführen, darf sie die entsprechenden Anlagen, Immobilien etc. vom Konkursverwalter pachten und hat bei der Versteigerung des Firmenvermögens ein Vorkaufsrecht
  • Als Genossenschaftsmitglieder müssen die Beschäftigten Mittel in die Genossenschaft einlegen. Diese Einlagen müssen nicht zwingend aus Ersparnissen stammen, es können auch Forderungen an das alte Unternehmen, wie beispielsweise Abfertigungen, sein. Auf Basis der Einlagen der Genossenschaftsmitglieder wird die Beteiligung der CFI berechnet. Das CFI-Risikokapital durfte ursprünglich bis zum dreifachen der Genossenschaftsanteile betragen, war allerdings mit der Summe der maximal erhaltenen Arbeitslosenunterstützung aller Genossenschafter_innen begrenzt. Seit 2001 darf die CFI nur noch maximal die selbe Höhe wie die Genossenschaftsanteile beitragen.
  • Das seitens der CFI vergebene Risikokapital setzt sich aus den kapitalisierten Arbeitslosenansprüchen der Genossenschafter_innen zusammen. Ein erneuter Arbeitslosenanspruch entsteht erst wieder nach 3 Jahren. Das sollte insbesondere auch die „langfristige“ Orientierung genossenschaftlich geführter Projekte sicher stellen.
  • Der Beitrag der CFI stellt keine Subvention, sondern eine Beteiligung am Genossenschaftskapital dar. Die CFI prüft den Geschäftsplan der Genossenschaft hinsichtlich Zukunftschancen und Nachhaltigkeit und berät die Betriebe auch über längere Zeiträume hinweg. Laut CFI fließen die getätigten Investitionen meist bereits innerhalb der ersten zwei Jahre zurück.

Innerhalb der ersten fünfzehn Jahre ihres Bestehens investierte die CFI circa 80 Millionen Euro an Risikokapital in 159 Produktionsgenossenschaften. Damit wurden etwa 6000 Arbeitsplätze unmittelbar und längerfristig gesichert beziehungsweise geschaffen. Mit der Novellierung 2001 wurden die Beteiligungsmöglichkeiten des CFI zwar begrenzt, jedoch auch Handlungsmöglichkeiten erweitert: Das Institut kann sich nun auch als Gründungsgesellschaft betätigen. Mit der Krise stieg entsprechend wieder die Zahl der Belegschaftsübernahmen. Derzeit werden rund 60 Betriebe von der CFI betreut, von 2007 bis 2012 wurden so rund 5.600 Arbeitsplätze gesichert.

Ein Konzept über Italien hinaus?

In einer Studie des Klaus Novy-Instituts vom Juli 2010 ließ die gewerkschaftsnahe, deutsche Hans-Böckler-Stiftung untersuchen, inwieweit Betriebsübernahmen durch die Belegschaften nicht nur eine Alternative zu Beschäftigungslosigkeit, sondern auch zu traditionellen, hierarchischen Unternehmensformen darstellen. Die Autor_innen (Klemisch/Sack/Ehrsam) empfehlen dabei insbesondere einen Blick nach Italien. Bei all den positiven Erfahrungen, die es auch in Deutschland mit selbstverwalteten Betrieben und Genossenschaften gibt, sehen die Studienautor_innen dringenden Handlungsbedarf bei der Förderung von Betriebsübernahmen. Für sie ist dabei das Marcora-Gesetz ein besonders „überzeugendes und […] erprobtes Konzept für Belegschaftsübernahmen bei drohenden Betriebsschließungen, das auch in Deutschland zumindest für klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) ein Erfolgsmodell werden könnte.“ Für den Erfolg spräche auch, so die Autor_innen, dass 97 % der Betriebe, auf welche das Gesetz Anwendung fand, weitergeführt werden konnten und so einen Beitrag zu einem längerfristigen Erhalt von Arbeitsplätzen leisten.

Für ein Insolvenzrecht „neu“

Angelehnt an das Marcora-Gesetz und an die Handlungsempfehlungen der Studie sollte auch in Österreich das Insolvenzrecht dahingehend geändert werden. Es braucht Rahmenbedingungen, welche die Entwicklung eines selbstverwalteten, (produktions-)genossenschaftlichen Sektors befördern. Wie könnte bzw. müsste ein derartiges Insolvenzrecht „neu“ in Österreich gestaltet sein? Welche Rahmenbedingungen bräuchte es?

  • Bei Insolvenz muss ein Vorkaufsrecht der Belegschaften eingeräumt werden, vorzugsweise, wenn sich diese genossenschaftlich organisieren.
  • Weiters muss im Insolvenzrecht eine Passus verankert werden, der dem Erhalt von Arbeitsplätzen Vorrang einräumt. Dies würde Belegschaftsübernahmen mit dem Ziel der Beschäftigungssicherung zusätzlich begünstigen.
  • Es gilt, auch in Österreich das Modell der „Kapitalisierung von Arbeitslosenansprüchen“ zur Finanzierung von Betriebsübernahmen durch die Belegschaften zu prüfen. Hierbei muss allerdings sichergestellt werden, dass im Falle des unternehmerischen Scheiterns keine sozialen Härten entstehen und eine soziale Mindestabsicherung gewährleistet ist.
  • Die zahlreichen existierenden Maßnahmen zur Förderung und Finanzierung von Unternehmen und Unternehmensgründungen müssen auf Betriebsübernahmen durch Belegschaftsinitiativen angepasst werden. Bei Bedarf sind neue Finanzierungsinstrumente zu schaffen.
  • Neben entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten brauchen Belegschaftsinitiativen Beratung und Unterstützung bei der Gründung einer Genossenschaft, der Entwicklung des Geschäftsplans, betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, und vielem mehr.

Es wäre jedenfalls – nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer sich verfestigenden Krise mit hoher Arbeitslosigkeit und daraus resultierender massiver Abstiegsgefährdung und Verunsicherung breiter Bevölkerungsschichten – lohnend, sich mit demokratischen und solidarischen Betriebsinitiativen und Möglichkeiten ihrer Umsetzung auseinanderzusetzen.

Markus Koza ist Vorsitzender der Unabhängigen GewerkschafterInnen (UG) im ÖGB und Mitglied des ÖGB-Vorstands. Die Langfassung dieses Beitrags findet sich hier auf dem BLOG „Arbeitsklimawandel“.

Autor

 
Nach oben scrollen