Wählen – (k)ein Kinderspiel?

Lukas Daniel Klausner hat sich in einem vorangegangenen Blogpost mit der Ausweitung des Wahlrechts auf eine derzeit in weiten Teilen davon ausgeschlossene Gruppe (Nichtstaatsbürgerinnen) beschäftigt. Im zweiten Teil befasst er sich mit einer anderen großen Gruppe, die vom „allgemeinen“ Wahlrecht ausgenommen ist: Kinder und Jugendliche.

Manche der bereits dargestellten Argumente sind eins zu eins auch hier anwendbar: Auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von politischen Entscheidungen betroffen, also sollen auch sie mitentscheiden können. Auch die Inklusion in die Gesellschaft wird durch das Wahlrecht gefördert, egal ob man quasi von „außen“ in die Gesellschaft hineinkommt, oder von „innen“ in ihr aufwächst.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das Wahlrecht ein fundamentales Grundrecht und kein Privileg ist – dass also die Gründe, warum eine Gruppe oder auch Einzelne dieses Recht nicht haben sollen, besonders schwerwiegend sein müssten. In Österreich wird auch Besachwalterten und/oder Menschen mit geistigen Behinderungen das Wahlrecht nicht entzogen (im EU-Vergleich leider die Ausnahme, nicht die Regel), und auch Menschen, die ins Gefängnis müssen, können (nach einem EGMR-Urteil) nur noch unter erschwerten Bedingungen (nur nach verpflichtend durchzuführender Einzelfallsprüfung) vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

Kinder an die Macht

Wir schlagen daher vor, dass Kinder und Jugendliche schon vor dem abgeschlossenen 16. Lebensjahr an Wahlen selbstständig teilnehmen können sollen, wenn sie das wollen. („Selbstständig teilnehmen“ soll hier heißen, dass die Kinder/Jugendlichen ohne fremde Hilfe und selbsttätig in der Wahlzelle ihren Wahlzettel ausfüllen) Dabei soll das Wahlalter nicht auf ein willkürliches Alter herabgesetzt werden, sondern ersatzlos gestrichen werden. Kurz zur Erläuterung: Das heißt natürlich in der Praxis nicht, dass Kleinkinder in Scharen zur Wahlurne strömen werden. Alleine schon die physische und kognitive Entwicklung setzt hier gewisse Schranken und Mindesterfordernisse – diese sind aber eben sehr individuell, weswegen aus unserer Sicht eine willkürliche Altersgrenze fehl am Platz ist.

Zunächst noch ein paar Worte zu den Vorteilen und positiven Effekten, die wir uns über die oben bereits genannten Punkte hinaus von einem solchen Schritt erwarten:

  • Kinder und Jugendliche werden sich mehr als Teil der Gesellschaft begreifen; von Anfang an mit Politik aufzuwachsen wirkt aus unserer Sicht gegen Politikverdrossenheit.
  • Die Politikerinnen werden sich zwangsläufig auch nach den Interessen dieser neuen Wählerinnengruppe richten (müssen). Bislang werden die Interessen von Kindern und Jugendlichen nur mittelbar repräsentiert.
  • Schlussendlich würde dies auch zumindest bis zu einem gewissen Grad dem entgegenwirken, dass der Politikschwerpunkt auf ältere Gesellschaftsgruppen verschoben wird. Zukunftsorientierte Politik und Berücksichtigung von Generationengerechtigkeit würden zumindest erleichtert, auch wenn diese Maßnahme alleine dafür natürlich nicht ausreichen wird.
  • Insbesondere ist hier anzumerken: Wenn die Ausübung des Wahlrechts altersunabhängig freigestellt wird, müssen sich die Parteien darum bemühen, junge Menschen dazu zu motivieren, ihr Wahlrecht auszuüben. Dies fördert unserer Erwartung nach, dass der Politikschwerpunkt auf jüngere Gesellschaftsgruppen verschoben wird.
  • Größere und bessere Informationsangebote an junge Menschen und mehr politische Bildung würden notwendigerweise angeboten werden (siehe hierzu auch weiter unten).

„Da könnt ja jede kommen!“

Die am häufigsten gebrachten Gegenargumente (neben „das war schon immer so“, „das haben wir noch nie so gemacht“ und „da könnt ja jede kommen“) sind einerseits die stärkere Beeinflussbarkeit von Kindern und Jugendlichen und die Notwendigkeit, sie vor der Politik zu „beschützen“. Andererseits wird oft das Wahlalter an Strafmündigkeit und andere rechtliche Altersgrenzen gekoppelt.

Zunächst zur Beeinflussbarkeit: Prinzipielle ist jede und jeder auf unterschiedliche Art und Weise unterschiedlich stark beeinflussbar, durch die Gesellschaft, durch Medien, etc. Wenn nun manche argumentieren, dass Kinder oder Jugendlichen nur Partei X wählen, weil sie von ihren Eltern oder von speziell auf sie abgestimmter Werbung zu leicht in diese Richtung gelenkt werden können, so gibt es mehrere Gegenargumente:

  • Wie soll entschieden werden, wer „zu leicht“ beeinflussbar ist? Wie leicht muss man beeinflussbar sein, um „zu leicht“ beeinflussbar zu sein? Würde das, egal, welche Definition man wählt, nicht andere Gruppen außer junge Menschen auch treffen? Da es legistisch wie demokratiepolitisch aus vielerlei Gründen ausgeschlossen ist, hier im Einzelfall zu prüfen und zu differenzieren, bleibt nur die Möglichkeit, die unterschiedlich starke Beeinflussbarkeit unterschiedlichster Wählendengruppen zu akzeptieren – und demnach ist es unserer Ansicht nach nicht argumentierbar, nur die Altersschranke als einziges willkürliches Kriterium beizubehalten.
  • Jegliche Form der versuchten Beeinflussung knüpft der Einfachheit halber an vorhandene Bedürfnisse an (oder schafft jene, die am leichtesten zu schaffen sind); politische Parteien versuchen immer, Wahlberechtigte zur Wahlentscheidung zu beeinflussen. Gerade das könnte sicherstellen, dass die Interessen unterschiedlichster Gruppen berücksichtigt werden.
  • Außerdem wird gelegentlich vorgebracht, Kinder und Jugendliche würden nicht aus den „richtigen“ Gründen ihre Wahlentscheidung treffen – aber auch Volljährige entscheiden aus den unterschiedlichsten Gründen, wen sie wählen. Diese Wahlmotive sind bei Weitem nicht rein auf inhaltlicher Ebene einzuordnen. Eine Unterscheidung, wer aus den „richtigen“ und wer aus den „falschen“ Gründen eine Wahlentscheidung trifft, ist auch demokratiepolitisch unhaltbar.
  • Selbstverständlich bedarf es, wie auch bei kommerzieller Werbung, entsprechender Einschränkungen und Regulierungsmaßnahmen. (Auch ein generelles Verbot von politischer Werbung, die auf Minderjährige abzielt, wäre hier denkbar.)
  • Altersangemessene Vermittlung politischer Bildung in der Schule zum frühestmöglichen Zeitpunkt sowie ein möglichst umfassendes Angebot an unabhängiger, möglichst objektiver Information (vgl. Abstimmungsbüchli in der Schweiz) sind unumgänglich und werden dieser Beeinflussbarkeit entgegenwirken – und zwar in allen Altersklassen!

Bei anderen rechtlichen Altersgrenzen wiederum geht es prinzipiell darum, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, sich durch ihr Handeln selbst Schaden zuzufügen. Durch die Ausübung des Wahlrechts kann jedoch prinzipiell niemandem ein Nachteil entstehen. Die Argumentation, man müsse die „unschuldigen Kinder“ vor der Bosheit von Politik bewahren, wurde ziemlich wortgleich gegen die Forderung nach dem Frauenwahlrecht eingesetzt. (Zur Beeinflussbarkeit und der Notwendigkeit der Reglementierung von Werbung siehe oben.)

Kinderwahlrecht ≠ Familienwahlrecht

Wichtig ist uns an dieser Stelle noch die klare Abgrenzung von einem ähnlich klingenden, aber in entscheidenden Punkten grundlegend anders gearteten Vorschlag: Manche (christlich-)konservative Gruppen fordern ein, meist „Familienwahlrecht“ genanntes Konzept; ein besserer, weil zutreffenderer Begriff dafür wäre „Elternwahlrecht“. Hierbei üben die Eltern bis zur Erreichung des Wahlalters stellvertretend für ihre Kinder deren Wahlrecht aus. Aus unserer Sicht verletzt dieser Vorschlag auf fundamentaler Ebene die Prinzipien des allgemeinen Wahlrechts. Das Kind hat keine Möglichkeit, zu überprüfen bzw. sicherzustellen, dass die Stimmabgabe im eigenen Sinne erfolgt. Insbesondere problematisch wird es, wenn die (evtl. nur mehr *gerade noch* nicht wahlberechtigten) Kinder anderer politischer Meinung sind als die Eltern. Weiters wird die Persönlichkeit des Wahlrechts aufgehoben; wenngleich in manchen Wahlrechten das Prinzip des proxy voting in Ausnahmefällen ermöglicht wird, wäre ein Elternwahlrecht eine strukturelle Verletzung dieses Wahlprinzips und des Grundprinzips „one person, one vote“ (und die Missbrauchsmöglichkeiten von proxy voting zeigen schon auf, welche Probleme mit einem Elternwahlrecht erst recht auftreten würden).

Die Forderung nach einem Wahlrecht für alle klingt zuerst etwas weit her geholt (bislang konnte sich nicht einmal die sonst für gewagte Ideen sehr offene Piratenpartei dazu durchringen, in anderen Parteien ist der Vorschlag unseres Wissens nie Thema gewesen). Auch wir selbst haben zunächst einige Zeit darüber nachdenken müssen, als wir das erste Mal davon hörten, bis wir davon überzeugt waren. Wir hoffen aber, dass es schlüssig erscheint, wenn man die einzelnen Argumente näher betrachtet und in letzter Konsequenz durchdenkt – oder dass wir mit diesem kurzen Abriss zumindest zum Nachdenken angeregt haben.

Für weitere, ausführlichere Argumente empfehlen wir den Blogpost „Ein Wille, eine Stimme. Warum ein Wahlrecht ohne Altersgrenzen kontraintuitiv, aber zwingend ist.“ von Arte Povera und RhoTep; auch die Pro- und Kontra-Liste in der deutschsprachigen Wikipedia ist einen Blick wert.

Lukas Daniel Klausner ist Mathematik-Dissertant an der Technischen Universität Wien und beschäftigt sich in seiner Freizeit mit Demokratiepolitik, Verwaltungs- und Verfassungsreform sowie Europa- und Außenpolitik, zuletzt bei der Piratenpartei Österreichs.

Peter Grassberger studiert Softwareentwicklung-Wirtschaft an der Technischen Universität Graz. Er interessiert sich für den technologischen Wandel und die damit verbundenen Chancen für die Gesellschaft. Zuletzt setzte er sich in der Piratenpartei Österreichs für die Weiterentwicklung der politischen Beteiligung ein.

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