Das neue Staatsschutzgesetz: Willkommen im Polizeistaat!

Das geplante Polizeiliche Staatssicherheitsgesetz soll vor „verfassungsgefährdenden Angriffen“ schützen, ironischerweise ist es selbst weitgehend verfassungswidrig. Angelika Adensamer und Maria Sagmeister haben für uns die wichtigsten Punkte zusammengefasst und geben eine Einschätzung zu den Auswirkungen.

Am 31. März 2015 ging der Gesetzesentwurf des Innenministeriums zum neuen Staatsschutzgesetz in Begutachtung. Tritt der Gesetzesentwurf tatsächlich in der jetzigen Form in Kraft, erhält die Polizei mit Jänner 2016 eine Reihe neuer Ermittlungsbefugnisse. Diese würden ihr erlauben, Methoden einzusetzen, die Rechte von Betroffenen grundlegend verletzen. Verdeckte Ermittler_innen, Vertrauenspersonen (ständigeR InformantIn, undercover; V-Leute), IMSI-Catcher (Geräte mit denen Handys geortet und auch abgehört werden können) und Körperkameras sind nur einige Beispiele aus dem umfassenden Maßnahmenkatalog. Dass damit diverse Grund- und Menschenrechte massiv verletzt werden, scheint unter Zuhilfenahme des fadenscheinigen Arguments der Bekämpfung organisierten Verbrechens bewusst in Kauf genommen zu werden. Schon seit einigen Jahren werden die Ermittlungs- und Datensammlungsbefugnisse der Polizei ständig erweitert, teilweise aufgrund Initiativen aus Österreich, teilweise aufgrund von Vorgaben der EU. 2011 war Österreich z. B. durch eine EU-Richtlinie verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung einzuführen, die jedoch letzten August vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wurde. Bis zur Aufhebung des Gesetzes mussten alle Handydaten über Verbindungen und Standorte von den Netzbetreibern sechs Monate gespeichert werden. Ein anderes Beispiel ist die „erweiterte Gefahrenerforschung“, also die Ermittlungen gegen Einzelpersonen ohne einen konkreten Tatverdacht zu haben, die 2012 eingeführt wurde und jetzt erweitert werden soll. Der Gedanke dahinter ist, dass mit mehr Information und Daten, Gewaltakte, Anschläge etc. schon im Vorfeld verhindert werden können. Dass es jedoch keinen Nachweis gibt, dass dies tatsächlich funktioniert, hält die Behörden nicht davon ab, immer weitere Befugnisse zu verlangen.

Was bringt das Gesetz Neues?

Darunter fallen zum Beispiel die „Verhinderung oder Störung einer Versammlung“, der „Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten“, aber auch „Herabwürdigung“ der österreichischen Fahne. Eindeutig politisch motiviert ist auch ein Dreh des Gesetzes, mit dem manche Straftaten nur bei weltanschaulicher oder religiöser Motivation als Verfassungsbedrohung verstanden werden. Diese Formulierung lässt nicht zufällig an anti-muslimische rassistische Diskurse denken, die den Islam mit Terror verknüpfen. Zudem wird es weiter erleichtert, politische Projekte zu kriminalisieren, da zum Beispiel §285 StGB, die sogenannte „Störung einer Versammlung“, unter das neue Gesetz fällt. Diese Strafbestimmung wurde im letzten Jahr bei den Protesten gegen die Pegida-Kundgebungen herangezogen. Schon eine friedliche Blockade oder nur lautes Trommeln können laut Polizei offenbar eine solche strafbare Störung einer Versammlung darstellen. Die Drohung mit dem Strafrecht ist in vielen Fällen überzogen und in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen schüchtert sie Aktivist_innen ein und behindert damit Protest, zum anderen kann sie, wie im vorliegenden Gesetzesentwurf, als Anknüpfungspunkt für weitere Verschärfungen dienen.
Eine weitere Neuerung liegt darin, dass nun auch gegen Einzelpersonen bei Verdacht auf einen „wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriff“ mit sämtlichen Befugnissen nach dem Polizeilichen Staatsschutzgesetz ermittelt werden darf. Das heißt, es bedarf außer einer von der Polizei beurteilten „Wahrscheinlichkeit“ kaum Voraussetzungen, um Personen zu überwachen. Die Polizei muss in einem solchen Fall lediglich um eine generelle Ermächtigung zum Einsatz der im Gesetz aufgezählten Methoden ansuchen. Sie darf in Folge eine beliebige Anzahl der Methoden anwenden. Wie oft und für welche Dauer eine solche sechsmonatige Ermächtigung verlängert werden kann, wird im Gesetzesentwurf nicht näher ausgeführt, was die Gefahr lange andauernder und tiefgreifender Überwachung mit sich bringt.

Welche neuen Überwachungsmethoden soll es geben?

Zusammengefasst wird das neue Gesetz den Behörden ein ganzes Set neuer Möglichkeiten geben:

  • Beobachtung (Observation) auch unter Einsatz technischer Mittel
  • Einsatz verdeckter Ermittler_innen
  • Filmen
  • Tonaufnahmen
  • automatisierte KFZ-Zeichen-Erkennung
  • Auskünfte von Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den von diesen betriebenen Anstalten
  • Auskünfte von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern
  • Auskünfte von Beförderungsunternehmen
  • Handy Verkehrs- und Standortdaten
  • Vertrauenspersonen

Änderungen gibt es vor allem beim Einsatz von verdeckten Ermittler_innen und Vertrauenspersonen. Verdeckte Ermittler_innen sind zum „Einholen von Auskünften“ berechtigt, ohne weitere Einschränkung auf Zwecke, Maßnahmen oder Voraussetzungen, wie es sonst bei eingriffsintensiven Befugnissen üblich ist. Dabei sind sie nicht zur Offenlegung ihres Auftrage verpflichtet. Auch Personen, die keine Sicherheitsorgane sind, können mit verdeckten Ermittlungen beauftragt werden. Dadurch werden Szenarien denkbar, in denen Beamt_innen unter fremdem Namen Freundschaften schließen und so unter falschen Voraussetzungen an intimen Lebensbereichen teilhaben. Vertrauenspersonen geben gegen Belohnung Information aus Netzwerken an die Behörden weiter. Solche Methoden sind mehr als bedenklich und jedenfalls nicht im Sinne eines demokratischen Rechtsstaats. Sie erinnern eher an Spionagedienste im Stil autoritärer Regime und stiften Misstrauen innerhalb von Netzwerken. Diese Methoden werden als Mittel gegen Terror und mafiöse Strukturen der Öffentlichkeit schmackhaft gemacht. In der Praxis können aufgrund dieses Gesetzes auch linke Aktivist_innen betroffen sein. In Deutschland gibt es schon einige Erfahrungen damit. Erst letztes Jahr wurde bekannt, dass eine verdeckte Ermittlerin sechs Jahre lang die Aktivist_innen der Roten Flora – ein besetztes Haus und Kulturzentrum in Hamburg – ausgeforscht hatte. Die Beamtin hat an verschiedenen Projekten mitgewirkt und ging u.a. Liebesbeziehungen mit Aktivist_innen ein. Bezeichnend sind außerdem die Skandale rund um den Einsatz von V-Leuten im NSU-Umfeld in Deutschland. Das Beispiel zeigt, dass Methoden wie die beschriebenen, neonazistischen Terror nicht verhindert haben – im Gegenteil: Die Spitzel haben ihren Teil zur Aufrechterhaltung der beobachteten Strukturen geleistet.

Auch eine gesetzliche Grundlage für Körperkameras würde mit diesem Gesetz geschaffen. Der Einsatz solcher Kameras ist umstritten. Manche Stimmen meinen, dass sie durch die Aufzeichnung etwaiger Übergriffe vor Polizeigewalt schützen könnten. Das ist aber vor allem dann zweifelhaft, wenn Beamt_innen – wie im Moment vorgesehen – selbst entscheiden dürfen, wann sie die Kameras einschalten. Ob das belastende Material von der Polizei den Weg zu Gericht findet, ist auch nicht gesagt – und nicht immer der Fall. Körperkameras der Polizei stellen jedenfalls auch eine neue Methode zur flächendeckenden Überwachung dar.
Auf umfangreiche Datenbanken, die schon jetzt bestehen, soll mit dem neuen Gesetz noch früher zugegriffen werden können. Nämlich schon zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines „verfassungsgefährdenden Angriffes“. Diese Art von Datenanalyse kann der Verfassungsschutz also immer durchführen, z.B. um möglicherweise verdächtige Personen herauszufiltern. Das kommt einer präventiven Rasterfahndung gleich.

Wie kann man sich wehren?

Möglichkeiten, sich als betroffene Person gegen die Überwachung durch die Polizei zu wehren, gibt es kaum. Es ist rein faktisch unmöglich, gegen geheime Ermittlungen Beschwerde zu erheben, da man ja nichts von ihnen weiß. Gegen Rechtsverletzungen soll im neuen Staatsschutzgesetz nur der/die Rechtsschutzbeauftragte vorgehen können, der schon jetzt dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit von geheimen Ermittlungen zu überprüfen und am Innenministerium angesiedelt ist. Allerdings wird dessen/deren kleines Team dadurch mit einer so großen Menge von Fällen konfrontiert, dass diese kaum in angemessener Zeit erledigt werden können. Außerdem ist das Auskunftsrecht beschränkt: Bei besonders heiklen Informationen darf die Polizei die Auskunft verweigern. Diese Beschränkung erscheint absurd, schließlich ist der/die Rechtsschutzbeauftragte eine interne Stelle, die geschaffen wurde, um eben solche sensiblen Daten nicht an die Öffentlichkeit geben zu müssen. Nun soll sogar dieser Stelle das Vertrauen und in weiterer Folge die Kontrolle entzogen werden.

Weder eine unabhängige, richterliche, noch eine effiziente parlamentarische Kontrolle sind in diesem Gesetz vorgesehen. Der Verfassung zufolge sind so schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre wie diese Überwachungsmethoden nur dann zulässig, wenn sie von einem Gericht angeordnet werden. Dieses Gesetz verstößt damit gegen die Menschenrechte und die österreichische Verfassung. Wenn das Gesetz tatsächlich im Nationalrat beschlossen werden sollte, stellt es eine Bedrohung für politischen Aktivismus dar und öffnet einer weitgehenden Überwachung Tür und Tor.

Angelika Adensamer ist Juristin, Redaktionsmitglied der Zeitschrift juridikum und aktiv im rechtsinfokollektiv.

Maria Sagmeister ist Juristin und Kunsthistorikerin, sie ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift juridikum und im rechtsinfokollektiv aktiv.

Beide sind Teil des Netzwerks Kritischer Rechtswissenschaften, das zum neuen Staatsschutzgesetz eine parlamentarische Stellungnahme abgegeben hat. Die Stellungnahme und weitere Infos gibt es hier zu lesen: www.kritische-rechtswissenschaften.at

Autoren

 
Nach oben scrollen