Landfriedensbruch: Berufung abgewiesen

Der Prozess und das Urteil gegen Josef S. im Sommer 2014 entfachte einen Sturm der Entrüstung. Im Fokus der Debatte stand der Paragraf des Landfriedensbruchs, mit dem auch Menschen verurteilt werden können, die sich selbst keiner Straftat schuldig gemacht haben. Auch Fußballfans wurden mithilfe dieser Strafbestimmung verurteilt. Jetzt wurde ihre Berufung abgelehnt. Über das Auf- und Ableben der Kritik an einem noch immer zweifelhaften Gesetz.

Es war im Sommer 2014, als der Paragraf 274 des Strafgesetzbuches traurige Berühmtheit erlangte: Am 22. Juli wurde der antifaschistische Demonstrant Josef S. unter anderem wegen „Landfriedensbruch in Rädelsführerschaft“ am Wiener Landesgericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Keine zwei Monate später, im September 2014, wurden 23 Rapid-Fans ebenfalls nach Paragraf 274 verurteilt – die allermeisten fassten Bewährungsstrafen aus.

Seither ist viel passiert. Die massive Kritik am Vorgehen der Justiz, vor allem im Prozess gegen Josef S., ging letztlich auch an Regierung und Parteien nicht spurlos vorbei. SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim riet den verurteilten Rapid-Fans, Berufung einzulegen, da der Tatbestand des Landfriedensbruch reformiert werden würde.

Die Reform von Paragraf 274

Tatsächlich wurde der Paragraf im Sommer des vergangenen Jahres gewissen Änderungen unterzogen. Kommt es im Zuge einer Versammlung, die aus mehr als 30 Personen besteht, zu einer einfachen Sachbeschädigung, ist der Tatbestand des Paragrafen 274 heute nicht mehr erfüllt. Delikte wie Körperverletzung oder einfache Sachbeschädigung werden mithin nur noch als Straftaten des_der Einzelnen geahndet. Den Tatbestand Landfriedensbruch in dieser Form gibt es heute nicht mehr, im Gesetz heißt es jetzt „Schwere, gemeinschaftliche Gewalt“.

Schon damals wurde von unterschiedlichen Seiten gewarnt, dass diese Reform nicht weit genug geht und eine missbräuchliche Verwendung so nicht verhindert wird. Die Rechtshilfe Rapid mahnte, dass die Reform weit entfernt sei von einer tatsächlichen Präzisierung des Gesetzes. Nach wie vor ist es Teil des Strafbestandes, „wissentlich“ an einer Versammlung teilzunehmen, in der es zu gewissen Straftaten kommt. Wie diese Wissentlichkeit zu beweisen ist, ist Auslegungssache. Im Falle der Rapid-Fans analysierte das Gericht die Gesichtsausdrücke der Angeklagten auf den Videoaufzeichnungen. In der Anklageschrift hieß es so:

„Auszuführen ist, dass *** zwar sicherlich nur kurz an den Ausschreitungen der Phase 2 teilnimmt, jedoch auf dem Video zu ON 2 gut erkennbar ganz eindeutig mit der Personenmenge ins Stadioninnere vordrängt und sich zu diesem Zeitpunkt bereits wissentlich den Zielen der Zusammenrottung angeschlossen hat.“

Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien

Zwölf Rapid-Fans legten trotzdem Berufung und Nichtigkeitsbeschwerden ein. Einerseits ging es um Verfahrensfehler. Zeug_innen, die entlastend hätten aussagen können, erschienen nicht vor Gericht. Andererseits ging es ihnen aber auch um den Landfriedensbruch. Elf jener Angeklagten, die in Berufung gingen, wurden auch nach Paragraf 274 verurteilt. Ihr Wunsch, dass sich das Gericht die Polizeivideos noch einmal ansieht und die erstinstanzlichen Urteile einzeln prüft, blieb vergebens. „Wir haben gehofft, dass die ganze Diskussion in den letzten eineinhalb Jahren etwas mehr Sensibilität in der Sache erzeugt hätte“, erzählt Robert von der Rechtshilfe Rapid.

Eine dreiviertel Stunde hatte das Oberlandesgericht Wien Mitte Februar für die Berufung anberaumt, die Angeklagten selbst mussten nicht einmal anwesend sein. Zwar konstatierte die Berufungsinstanz, dass der erstinstanzliche Prozess nicht optimal verlaufen war, rechtliche Konsequenz hatte dies aber nicht. Die Berufungen wurden allesamt abgewiesen, immerhin auch jene der Staatsanwaltschaft, die schärfere Strafen gefordert hatte.

Das Versanden einer Debatte

Als die Rapid-Fans im Oktober 2014 Berufung angemeldet hatten, war der Strafbestand des Landfriedensbruch noch Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Der öffentliche Druck machte auch vor den staatlichen Institutionen nicht halt. Mittlerweile kann davon keine Rede mehr sein. Die Sensibilität, auf die die Verurteilten und die Rechtshilfe Rapid hofften, war schnell wieder dahin. „Die Debatte über den Paragrafen verschwand in letzter Zeit wieder vollkommen von der Tagesordnung“, sagt Robert. „Wir haben nun nur mehr geschaut, dass die Berufung relativ schnell und schmerzfrei über die Bühne geht.“ Und der Landfriedensbruch, der jetzt anders heißt, ist seine Berühmtheit los. Nur die Traurigkeit bleibt.

Moritz Ablinger ist Redakteur von mosaik, studiert Politikwissenschaft und schreibt unter anderem für das Fußballmagazin ballesterer.

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